Fachnachricht: Öffentliche Verwaltung
BVerwG, Urteil vom 01.02.2024, 2 A 7.23
Eine innerdienstliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn das pflichtwidrige Verhalten in das Amt und in die damit verbundenen dienstlichen Pflichten eingebunden ist. Besteht eine solche Verknüpfung, ist unerheblich, ob das Dienstvergehen innerhalb oder außerhalb der Dienstzeit begangen wird.
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